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Rohrverstopfung in der Mietwohnung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Der Abfluss ist dicht, die Rechnung steht im Raum – und plötzlich streiten Mieter und Vermieter. Wir erklären, wer wann zahlen muss und wie Sie Ärger vermeiden.

Ratgeber · 13. Juli 2026 · Lesezeit ca. 6 Min.

Kaum ein Thema sorgt zwischen Mietern und Vermietern so zuverlässig für Diskussionen wie eine Rohrverstopfung: Das Wasser steht in der Spüle oder das WC läuft über – und noch bevor der Abfluss wieder frei ist, stellt sich die Frage, wer die Rechnung bezahlt. Die gute Nachricht: Die Rechtslage ist klarer, als viele denken. Die Grundregel und ihre wichtigste Ausnahme erklären wir hier – zusammen mit praktischen Tipps, wie Sie als Mieter oder Vermieter richtig reagieren.

Die Grundregel: Instandhaltung ist Vermietersache

Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten – dazu gehören auch die Abwasserleitungen (§ 535 BGB). Verstopft ein Rohr durch normale Abnutzung, also durch die über Jahre gewachsenen Ablagerungen aus Fett, Seife, Kalk und Haaren, die bei ganz gewöhnlicher Nutzung entstehen, trägt der Vermieter die Kosten der Rohrreinigung. Dasselbe gilt bei baulichen Ursachen: zu geringes Gefälle, unterdimensionierte oder verkalkte Leitungen, Wurzeln in der Grundleitung oder Schäden am Rohr selbst.

Die Ausnahme: Der Verursacher zahlt

Anders sieht es aus, wenn die Verstopfung auf unsachgemäßen Gebrauch zurückgeht. Wer Dinge in den Abfluss gibt, die dort nicht hingehören, haftet für die Folgen. Typische Fälle aus unserer täglichen Praxis:

  • Feuchttücher – der Klassiker: Sie zersetzen sich nicht und verfilzen in der Leitung zu zähen Pfropfen.
  • Hygieneartikel und Windeln – quellen auf und verschließen das Rohr vollständig.
  • Speisereste und heißes Fett – erstarren in der Leitung zu einer harten Schicht.
  • Katzenstreu, Bauschutt, Farbreste – verklumpen oder härten im Rohr aus.

Lässt sich nachweisen, dass die Verstopfung so entstanden ist – etwa weil wir die Ursache bei der Reinigung zutage fördern –, muss der Mieter die Kosten übernehmen. Bei der Klärung hilft im Zweifel eine Kamera-Inspektion: Sie zeigt, was in der Leitung steckt und wo die Ursache liegt.

Gilt die Kleinreparaturklausel?

Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, nach der Mieter kleine Reparaturen bis zu einer bestimmten Summe selbst zahlen. Auf Rohrverstopfungen ist sie in aller Regel nicht anwendbar: Die Kleinreparaturklausel gilt nur für Teile, die dem häufigen, direkten Zugriff des Mieters unterliegen – etwa Wasserhähne oder Türgriffe. Abwasserrohre verlaufen in Wand und Boden, auf sie hat der Mieter keinen direkten Zugriff. Eine Rohrreinigung kann daher nicht über die Kleinreparaturklausel auf den Mieter abgewälzt werden.

Sonderfall Mehrfamilienhaus: Fallstrang und Grundleitung

Sitzt die Verstopfung nicht im Anschlussrohr der einzelnen Wohnung, sondern im gemeinsamen Fallstrang oder in der Grundleitung, ist praktisch immer der Eigentümer zuständig – hier lässt sich ein einzelner Verursacher kaum nachweisen, und die Leitung gehört zur Gebäudesubstanz. Für Hausverwaltungen übernehmen wir solche Einsätze regelmäßig, auf Wunsch inklusive Dokumentation mit Fotos und Kamerabefund – eine saubere Grundlage für die Kostenzuordnung.

So verhalten Sie sich als Mieter richtig

  • Sofort melden: Sie sind verpflichtet, den Mangel unverzüglich dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu melden (§ 536c BGB). Wer zu lange wartet und dadurch den Schaden vergrößert, riskiert eine Mithaftung.
  • Absprache vor Auftrag: Beauftragen Sie den Rohrreiniger nach Möglichkeit erst nach Rücksprache mit dem Vermieter – außer es ist ein echter Notfall, etwa wenn Abwasser austritt.
  • Dokumentieren: Fotos vom Problem, Uhrzeit der Meldung, Name des Ansprechpartners – das erspart später Diskussionen.

Für Vermieter und Hausverwaltungen: Wiederkehrende Verstopfungen im selben Strang sind fast immer ein Zeichen für ein bauliches Problem – Ablagerungen, Wurzeln oder ein Rohrschaden. Statt immer wieder den Notdienst zu zahlen, lohnt sich einmal eine TV-Inspektion mit anschließender gezielter Sanierung. Das ist auf Dauer deutlich günstiger.

Was kostet der Einsatz – und wer beauftragt uns?

Beauftragen können uns Mieter, Vermieter oder Hausverwaltung – wer zahlt, klären die Parteien untereinander; unsere Rechnung geht an den Auftraggeber. Damit es keine Überraschungen gibt, nennen wir vor dem Einsatz eine klare Preiseinschätzung am Telefon; realistische Preisspannen finden Sie offen in unserem Kosten-Ratgeber. Bei der eigentlichen Arbeit – von der Abflussreinigung bis zur Rohrreinigung ganzer Stränge – dokumentieren wir auf Wunsch die Ursache, damit die Kostenfrage sauber geklärt werden kann. In Ulm, Neu-Ulm und Umgebung sind wir rund um die Uhr erreichbar.

Hinweis: Dieser Artikel gibt die übliche Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Darf ich als Mieter selbst einen Rohrreinigungsdienst beauftragen?

Im Notfall ja – etwa wenn Abwasser austritt und Schäden drohen. Ansonsten gilt: erst den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren und die Beauftragung abstimmen. Wer ohne Not eigenmächtig beauftragt, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen, selbst wenn die Ursache Vermietersache war.

Kann der Vermieter die Rohrreinigung über die Kleinreparaturklausel abrechnen?

In aller Regel nein. Die Kleinreparaturklausel erfasst nur Teile, die dem häufigen, direkten Zugriff des Mieters unterliegen – Abwasserrohre in Wand und Boden gehören nicht dazu. Eine Rohrverstopfung fällt deshalb grundsätzlich nicht unter diese Klausel.

Die Verstopfung sitzt im Fallrohr des Mehrfamilienhauses – wer zahlt?

Verstopfungen im gemeinsamen Fallstrang oder in der Grundleitung sind praktisch immer Sache des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft, da sich ein einzelner Verursacher kaum nachweisen lässt. Auf Wunsch dokumentieren wir den Befund mit der TV-Kamera – als Grundlage für die Kostenzuordnung.

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